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   BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20   

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https://dejure.org/2021,7446
BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20 (https://dejure.org/2021,7446)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20 (https://dejure.org/2021,7446)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 (https://dejure.org/2021,7446)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 1628 BGB
    Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - hier: Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell - Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines ...

  • rewis.io

    Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - hier: Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell - Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung; hier: Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell; Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines ...

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung; hier: Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell; Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - hier: Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell - Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20
    Wird eine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, so ist über sie nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20
    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20
    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20
    Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Bundesgerichtshof habe zwar für den Fall eines (paritätischen) Wechselmodells darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen ein Ergänzungspfleger zu bestellen oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen sei (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 -, juris, Rn. 9 und BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 -, juris, Rn. 16).
  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20
    Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Bundesgerichtshof habe zwar für den Fall eines (paritätischen) Wechselmodells darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen ein Ergänzungspfleger zu bestellen oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen sei (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 -, juris, Rn. 9 und BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20
    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).
  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 309/11

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nach

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20
    Bei der Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85

    Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20
    In Fällen dieser Art ist die Kammer jedoch zur Entscheidung über die Auslagenerstattung befugt (vgl. BVerfGE 72, 34 ).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83

    Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20
    Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ).
  • BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22

    Abgelehnter Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung der

    Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 1 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 11).

    Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 2 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 12).

    Bei der Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 30. September 2020 - 1 BvR 2869/18 -, Rn. 2 sowie vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2 und vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 12).

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